2. Titel: Inlandsteuer
2. Kapitel: Steuerobjekt
2. Abschnitt: Mehrheit von Leistungen
< Art. 32 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
> Art. 34 Heilbehandlungen
Art. 33 Geltung der Einfuhrsteuerveranlagung für die Inlandsteuer
(Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Eine Einfuhrsteuerveranlagung nach Artikel 112 ist auch für die Inlandsteuer massgebend, sofern nach der Einfuhrveranlagung keine Bearbeitung oder Veränderung der Leistungskombination vorgenommen wurde.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen