Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11. Abschnitt: Druckerzeugnisse und Medikamente
< Art. 31 Verfahren
> Art. 33 Zeitungen und Zeitschriften

Art. 32 Bücher

Als Bücher gelten Druckerzeugnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie weisen einen Inhalt religiöser, literarischer, künstlerischer, unterhaltender, erzieherischer, belehrender, informierender, technischer oder wissenschaftlicher Art auf; sie dürfen jedoch nicht Werbezwecken dienen.
b.
Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf.
c.
Sie weisen mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.

Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen