11. Abschnitt: Druckerzeugnisse und Medikamente
< Art. 31 Verfahren
> Art. 33 Zeitungen und Zeitschriften
Art. 32 Bücher
Als Bücher gelten Druckerzeugnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a.
- Sie weisen einen Inhalt religiöser, literarischer, künstlerischer, unterhaltender, erzieherischer, belehrender, informierender, technischer oder wissenschaftlicher Art auf; sie dürfen jedoch nicht Werbezwecken dienen.
- b.
- Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf.
- c.
- Sie weisen mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
Stand am 1. Januar 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen