6. Titel: Strafbestimmungen
< Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung
> Art. 99 Steuerhehlerei
Art. 98 Verletzung von Verfahrenspflichten
Mit Busse wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- a.
- die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
- b.
- trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;
- c.
- die Steuer nicht periodengerecht deklariert;
- d.
- Sicherheiten nicht gehörig leistet;
- e.
- Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;
- f.
- trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;
- g.
- in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;
- h.
- durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen vortäuscht;
- i.
- trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen