Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Strafbestimmungen
< Art. 97 Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung
> Art. 99 Steuerhehlerei

Art. 98 Verletzung von Verfahrenspflichten

Mit Busse wird bestraft, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a.
die Anmeldung als steuerpflichtige Person nicht vornimmt;
b.
trotz Mahnung eine Steuerabrechnung nicht fristgerecht einreicht;
c.
die Steuer nicht periodengerecht deklariert;
d.
Sicherheiten nicht gehörig leistet;
e.
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt;
f.
trotz Mahnung nicht oder nicht richtig Auskunft erteilt oder die für die Steuererhebung oder für die Überprüfung der Steuerpflicht massgebenden Daten und Gegenstände nicht oder nicht richtig deklariert;
g.
in Rechnungen eine nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldete Mehrwertsteuer ausweist;
h.
durch Angabe einer Registernummer eine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen vortäuscht;
i.
trotz Mahnung die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.

Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen