5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer
6. Kapitel: Bezug
< Art. 88 Vergütungen an die steuerpflichtige Person
> Art. 90 Zahlungserleichterungen
Art. 89 Betreibung
1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht befriedigt, so leitet die ESTV die Betreibung ein und trifft alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungsrechtlichen Vorkehrungen.
2 Ist die Steuerforderung oder die Busse noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so erlässt die ESTV eine Verfügung. Bis eine rechtskräftige Verfügung vorliegt, unterbleibt die endgültige Kollokation.
3 Wird in der Betreibung Recht vorgeschlagen, so eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV zuständig.
4 Rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide der ESTV über Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 SchKG1 gleich.
5 Die Steuerforderung besteht unabhängig davon, ob sie in öffentliche Inventare oder auf Rechnungsrufe eingegeben wird.
6 Die im Rahmen von Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Steuern stellen Verwertungskosten dar.
7 Die ESTV kann in begründeten Fällen auf den Einzug der Steuer verzichten, wenn die Durchführung eines Betreibungsverfahrens keinen Erfolg bringen würde.