5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer
5. Kapitel: Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren
< Art. 81 Grundsätze
> Art. 83 Einsprache
Art. 82 Verfügungen der ESTV
1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
- a.
- Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
- b.
- die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
- c.
- Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
- d.
- die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
- e.
- sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
- f.
- für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2 Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen