Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer
5. Kapitel: Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren
< Art. 81 Grundsätze
> Art. 83 Einsprache

Art. 82 Verfügungen der ESTV

1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:

a.
Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b.
die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c.
Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d.
die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e.
sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f.
für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.

2 Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen