Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer
2. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
< Art. 66 An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person
> Art. 68 Auskunftspflicht

Art. 67 Steuervertretung

1 Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat.

2 Bei Gruppenbesteuerung (Art. 13) muss die Mehrwertsteuergruppe für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz bestimmen.

3 Durch die Bestimmung einer Vertretung nach den Absätzen 1 und 2 wird keine Betriebsstätte nach den Bestimmungen über die direkten Steuern begründet.


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen