Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Einfuhrsteuer
< Art. 57 Verzugszins
> Art. 59 Anspruch auf Steuerrückerstattung und Verjährung

Art. 58 Ausnahmen von der Verzugszinspflicht

Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:

a.
die Einfuhrsteuerschuld durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b.
in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände (Art. 48 ZG1) vorerst provisorisch veranlagt werden (Art. 39 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
c.
bedingt veranlagte Gegenstände (Art. 49, 51 Abs. 2 Bst. b, 58 und 59 ZG), die von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person eingeführt worden sind, zu einem andern Zollverfahren angemeldet werden (Art. 47 ZG);
d.
ohne Sicherstellung der Steuer eingelagerte Gegenstände (Art. 51 Abs. 2 Bst. a und 62 Abs. 3 ZG) zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden und die im Zeitpunkt der Einlagerung über diese Gegenstände verfügungsberechtigte Person im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war;
e.
die Gegenstände periodisch zum Zollveranlagungsverfahren anzumelden sind (Art. 42 Abs. 1 Bst. c ZG) oder aufgrund eines vereinfachten Zollveranlagungsverfahrens nachträglich veranlagt werden (Art. 42 Abs. 2 ZG) und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war.

1 SR 631.0


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen