Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Inlandsteuer
3. Kapitel: Bemessungsgrundlage und Steuersätze
< Art. 24 Bemessungsgrundlage
> Art. 26 Rechnung

Art. 25 Steuersätze

1 Die Steuer beträgt 8 Prozent (Normalsatz);1 vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.

2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:2

a.
auf der Lieferung folgender Gegenstände:
1.
Wasser in Leitungen,
2.
Nahrungsmittel und Zusatzstoffe nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19923,
3.
Vieh, Geflügel, Fische,
4.
Getreide,
5.
Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,
6.
Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
7.
Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
8.
Medikamente,
9.
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
b.
auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
c.
auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14–16;
d.
auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.

3 Für Nahrungsmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Nahrungsmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Werden hingegen die Nahrungsmittel in Verpflegungsautomaten angeboten, oder sind sie zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt und sind hierfür geeignete organisatorische Massnahmen getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.

4 Bis zum 31. Dezember 2013 beträgt die Steuer auf Beherbergungsleistungen 3,8 Prozent (Sondersatz).4 Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.

5 Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.


1 Fassung des ersten Teilsatzes gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung, in Kraft von 1. Jan. 2011 bis 31. Dez. 2017 (AS 2010 2055).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung, in Kraft von 1. Jan. 2011 bis 31. Dez. 2017 (AS 2010 2055).
3 SR 817.0
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung, in Kraft von 1. Jan. 2011 bis 31. Dez. 2017 (AS 2010 2055).


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen