Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Umsatzabgabe
IV. Abgabepflicht
< Art. 17 Regel
> Art. 18 Emissionsgeschäfte

Art. 17a1 Von der Abgabe befreite Anleger

1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:

a.
ausländische Staaten und Zentralbanken;
b.2
inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG3;
c.4
ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
d.
ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;
e.
ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
f.
ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;
g.
ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.

2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:

a.
die der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
b.
deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und
c.
die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (AS 2000 2991; BBl 2000 5835). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3577; BBl 2004 4899).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
3 SR 951.31
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen