Zweiter Abschnitt: Umsatzabgabe
IV. Abgabepflicht
< Art. 17 Regel
> Art. 18 Emissionsgeschäfte
Art. 17a1 Von der Abgabe befreite Anleger
1 Von der Abgabe nach Artikel 17 Absatz 2 befreit sind:
- a.
- ausländische Staaten und Zentralbanken;
- b.2
- inländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 7 KAG3;
- c.4
- ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 119 KAG;
- d.
- ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung;
- e.
- ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- f.
- ausländische Lebensversicherer, die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren ausländischen Regulierung unterstehen;
- g.
- ausländische Gesellschaften, deren Aktien an einer anerkannten Börse kotiert sind, sowie ihre ausländischen konsolidierten Konzerngesellschaften.
2 Als ausländische Einrichtungen der Sozialversicherung gelten Einrichtungen, welche die gleichen Aufgaben wie inländische Einrichtungen nach Artikel 13 Absatz 5 erfüllen und einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
3 Als ausländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gelten Einrichtungen:
- a.
- die der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge dienen;
- b.
- deren Mittel dauernd und ausschliesslich für die berufliche Vorsorge bestimmt sind; und
- c.
- die einer der Bundesaufsicht vergleichbaren Aufsicht unterstellt sind.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (AS 2000 2991; BBl 2000 5835). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 3577; BBl 2004 4899).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).
3 SR 951.31
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).