Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Datenbearbeitung
< Art. 6 Datenbekanntgabe
> Art. 8 Aufbewahrung und Löschung von Daten

Art. 7 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz und seinen Ausführungsbestimmungen.

2 Unrichtige Daten und Daten, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen