5. Titel: Die Zollverwaltung
2. Kapitel: Aufgaben
< Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat
> Art. 100 Allgemeine Befugnisse
Art. 99 Leistungsziele
Das Departement kann der Zollverwaltung periodisch Leistungsziele für die Erfüllung ihrer Aufgaben setzen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen