3. Titel: Erhebung der Zollabgaben
5. Kapitel: Gebühren
< Art. 88 Schuldbetreibung
> Art. 90
Art. 89
1 Die Zollverwaltung kann Gebühren erheben für:
- a.
- Verfügungen, die sie in Vollzug der Zollgesetzgebung erlässt;
- b.
- Dienstleistungen, die sie erbringt, namentlich indem sie ihre Infrastruktur sowie ihre Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellt.
2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche die Zollverwaltung nach der Zollgesetzgebung vornimmt.
3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.
4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68–88 sinngemäss.
Stand am 1. Februar 2013
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