Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Erhebung der Zollabgaben
5. Kapitel: Gebühren
< Art. 88 Schuldbetreibung
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Art. 89

1 Die Zollverwaltung kann Gebühren erheben für:

a.
Verfügungen, die sie in Vollzug der Zollgesetzgebung erlässt;
b.
Dienstleistungen, die sie erbringt, namentlich indem sie ihre Infrastruktur sowie ihre Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellt.

2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche die Zollverwaltung nach der Zollgesetzgebung vornimmt.

3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.

4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Artikel 68–88 sinngemäss.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen