1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen
1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren
< Art. 7 Grundsatz
> Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
Art. 8 Zollfreie Waren
1 Zollfrei sind:
- a.
- Waren, die im Zolltarifgesetz1 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
- b.
- Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Departement erlässt.
2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
- a.
- Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
- b.
- gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
- c.
- Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
- d.
- Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
- e.
- Motorfahrzeuge für Invalide;
- f.
- Gegenstände für Unterricht und Forschung;
- g.
- Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
- h.
- Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
- i.
- Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
- j.
- Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
- k.
- Warenmuster und Warenproben;
- l.
- inländisches Verpackungsmaterial;
- m.2
- Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
1 SR 632.10
2 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).
Stand am 1. Januar 2012
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