Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen
1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren
< Art. 7 Grundsatz
> Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren

Art. 8 Zollfreie Waren

1 Zollfrei sind:

a.
Waren, die im Zolltarifgesetz1 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b.
Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das Departement erlässt.

2 Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:

a.
Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b.
gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c.
Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d.
Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e.
Motorfahrzeuge für Invalide;
f.
Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g.
Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h.
Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i.
Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j.
Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k.
Warenmuster und Warenproben;
l.
inländisches Verpackungsmaterial;
m.2
Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.

1 SR 632.10
2 Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen