3. Titel: Erhebung der Zollabgaben
2. Kapitel: Sicherstellung von Zollforderungen
2. Abschnitt: Zollbürgschaft
< Art. 78 Rechte und Pflichten der Bürgin oder des Bürgen
> Art. 80 Anwendbares Recht
Art. 79 Ende der Bürgschaft
1 Die Haftung der Bürgin oder des Bürgen endet mit derjenigen der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners.
2 Die Generalbürgschaft kann frühestens ein Jahr nach Errichtung gekündigt werden. Die Bürgschaft erstreckt sich dann nicht mehr auf Zollforderungen, die gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner später als 30 Tage nach Eingang der Kündigung bei der Zollverwaltung entstanden sind.
3 Die Bürgschaft kann von der Zollverwaltung jederzeit aufgehoben werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen