3. Titel: Erhebung der Zollabgaben
1. Kapitel: Zollschuld
< Art. 68 Begriff
> Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner
Art. 69 Entstehung der Zollschuld
Die Zollschuld entsteht:
- a.
- im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
- b.
- falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
- c.
- falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
- d.
- falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
Stand am 1. Januar 2012
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