1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Zollstellen und Anlagen
> Art. 7 Grundsatz
Art. 6 Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a.
- Person:
- 1.
- eine natürliche Person,
- 2.
- eine juristische Person,
- 3.
- eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
- b.
- Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
- c.
- Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
- d.
- Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
- e.
- Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
- f.
- Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
- g.
- Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
- h.
- Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
- i.
- Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen