Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 5 Zollstellen und Anlagen
> Art. 7 Grundsatz

Art. 6 Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

a.
Person:
1.
eine natürliche Person,
2.
eine juristische Person,
3.
eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann;
b.
Waren: die im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 19861 (Zolltarifgesetz) erfassten Waren;
c.
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs (verzollte Waren): inländische Waren;
d.
Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs (unverzollte Waren): ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte Waren;
e.
Abgaben: Zollabgaben sowie Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen;
f.
Zollabgaben: Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle;
g.
Einfuhr: das Überführen von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr;
h.
Ausfuhr: das Überführen von Waren ins Zollausland;
i.
Durchfuhr: das Befördern von Waren durch das Zollgebiet.

1 SR 632.10


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen