Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
> Art. 6 Begriffe

Art. 5 Zollstellen und Anlagen

1 Die Zollverwaltung errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zollstellen und Zollanlagen; die Kosten trägt der Bund.

2 Erfüllt die Zollverwaltung ihre Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese die Anlagen und Räume unentgeltlich zur Verfügung stellen und die Betriebskosten der Zollverwaltung übernehmen.

3 Werden die Anlagen und Räume Dritter zusätzlich für Zollaufgaben zu Gunsten weiterer Personen genutzt, so beteiligt sich die Zollverwaltung angemessen an den Anlage- und Betriebskosten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen