2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
4. Kapitel: Die Zollverfahren
3. Abschnitt: Transitverfahren
< Art. 48
> Art. 50 Begriff
Art. 49
1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.
2 Im Transitverfahren:
- a.
- werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
- b.
- wird die Identität der Waren gesichert;
- c.
- wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
- d.
- werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3 Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.
4 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.