Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen
< Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens
> Art. 43 Grenzzonenverkehr

Art. 42a1 Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

1 Die Zollverwaltung verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollausschlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften;
b.
ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermöglicht;
c.
die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; und
d.
geeignete Sicherheitsstandards.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im Einzelnen.

3 Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen.


1 Eingefügt durch Art. 3 des BB vom 18. Juni 2010 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 981; BBl 2009 8929).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen