2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen
< Art. 41 Aufbewahrung von Daten und Dokumenten
> Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Art. 42 Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens
1 Der Bundesrat kann Vereinfachungen im Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Er kann namentlich:
- a.
- von der Pflicht zum Gestellen oder summarischen Anmelden befreien, sofern dadurch die Zollprüfung der Waren nicht beeinträchtigt wird;
- b.
- Erleichterungen im Reiseverkehr vorsehen;
- c.
- periodische Sammelanmeldungen vorsehen;
- d.
- am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollverwaltung übertragen.
2 Die Zollverwaltung kann zur weiteren Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens oder zur Durchführung von Pilotversuchen Vereinbarungen mit am Zollveranlagungsverfahren beteiligten Personen schliessen, soweit dadurch die Wettbewerbsverhältnisse nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3 Vereinfachungen des Zollveranlagungsverfahrens sind nur zulässig, soweit die Zollsicherheit nicht beeinträchtigt und namentlich der Zollabgabenbetrag nicht geschmälert wird.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen