1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum
> Art. 5 Zollstellen und Anlagen
Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze
1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der Grenze nicht behindern.
2 Wer Bauten und Anlagen in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze oder des Ufers von Grenzgewässern errichtet oder verändert, braucht eine Bewilligung der Zollverwaltung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen