2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
2. Kapitel: Veranlagung
< Art. 38 Veranlagungsverfügung
> Art. 40 Freigabe und Abtransport von Waren
Art. 39 Provisorische Veranlagung
1 Waren, deren definitive Veranlagung nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.
2 Ausgenommen sind Waren, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt oder deren Ein- oder Ausfuhr verboten ist.
3 Die Waren können gegen Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, freigegeben werden.
4 Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen