Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 2 Internationales Recht
> Art. 4 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

Art. 3 Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum

1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete.

2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören.

3 Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der Zollverwaltung vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die Zollverwaltung kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden.

4 Die Zollgrenze ist die Grenze des Zollgebiets.

5 Als Grenzraum gilt ein Geländestreifen entlang der Zollgrenze. Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) legt die Breite des Geländestreifens im Einvernehmen mit dem betreffenden Grenzkanton fest.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen