Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Zollveranlagungsverfahren
1. Kapitel: Überwachung des Warenverkehrs
< Art. 28 Form der Zollanmeldung
> Art. 30 Kontrollen im Zollgebiet

Art. 29 Zuständigkeiten der Zollstellen; Zeit und Ort der Veranlagung

1 Die Zollverwaltung legt für die einzelnen Zollstellen fest:

a.
welches ihre Zuständigkeiten sind;
b.
die Zeiten, zu denen sie Veranlagungen vornehmen;
c.
den Ort, an dem die Veranlagung stattfindet (Amtsplatz).

2 Sie berücksichtigt die nationalen und die regionalen Bedürfnisse und gibt ihre Anordnungen auf geeignete Weise bekannt.

3 Die Zollstellen können die Veranlagung auch ausserhalb des Amtsplatzes vornehmen, namentlich am Domizil der Versenderin oder des Versenders oder der Empfängerin oder des Empfängers.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen