Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen
2. Abschnitt: Zollerhebungsgrundlagen
< Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage
> Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte

Art. 19 Zollbemessung

1 Der Zollbetrag bemisst sich nach:

a.
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird; und
b.
den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten.

2 Die Ware kann mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der nach ihrer Art anwendbar ist, wenn:

a.
die Zollanmeldung eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware enthält und es nicht möglich ist, die Zollanmeldung berichtigen zu lassen; oder
b.
die Ware nicht angemeldet worden ist.

3 Sind Waren, die verschiedenen Zollansätzen unterliegen, im gleichen Frachtstück verpackt oder werden sie mit dem gleichen Transportmittel befördert und genügen die Angaben über die Menge jeder einzelnen Ware nicht, so werden die Zollabgaben nach dem Gesamtgewicht und nach dem Ansatz berechnet, der für die höchstbelastete Ware zu bezahlen ist.


Stand am 1. Februar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen