Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Schlussbestimmungen
< Art. 132 Übergangsbestimmungen

Art. 133 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen