1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen
1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren
< Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr
> Art. 14 Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck
Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr
1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt die Zollverwaltung auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3 Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4 Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.