Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen
1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren
< Art. 11 Ausländische Rückwaren
> Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr

Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr

1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt die Zollverwaltung für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.

3 Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt die Zollverwaltung Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.

4 Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen