5. Titel: Die Zollverwaltung
3. Kapitel: Befugnisse
< Art. 108 Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten
> Art. 110 Informationssysteme der Zollverwaltung
Art. 109 Gewerbsmässiges Ausstellen von Zollanmeldungen
1 Wer gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, muss über die erforderliche Eignung verfügen.
2 Die Zollverwaltung kann Personen, die nicht über die erforderliche Eignung verfügen oder die gegen die Zollgesetzgebung verstossen haben, das gewerbsmässige Ausstellen von Zollanmeldungen und weitere Tätigkeiten im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen