1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
2. Kapitel: Zollpflicht und Zollerhebungsgrundlagen
1. Abschnitt: Zollpflicht für Waren
< Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren
> Art. 11 Ausländische Rückwaren
Art. 10 Inländische Rückwaren
1 Inländische Waren, die unverändert wieder ins Zollgebiet eingeführt werden, sind zollfrei.
2 Verändert wieder eingeführte Waren sind zollfrei, wenn sie wegen eines bei ihrer Verarbeitung im Zollausland entdeckten Mangels zurückgesandt werden.
3 Kommen die Rückwaren nicht zur ursprünglichen Versenderin oder zum ursprünglichen Versender zurück, so dürfen sie nur innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr zollfrei wieder eingeführt werden.
4 Bei der Wiedereinfuhr werden die erhobenen Ausfuhrzollabgaben zurückerstattet und die wegen der Ausfuhr vergüteten Einfuhrzollabgaben zurückgefordert.
Stand am 1. Januar 2012
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