1. Titel: Grundlagen des Zollwesens
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Internationales Recht
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
- a.
- die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze;
- b.
- die Erhebung der Zollabgaben;
- c.
- die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) obliegt;
- d.
- den Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes und die Erfüllung von Aufgaben, soweit sie der Zollverwaltung obliegen.
Stand am 1. Januar 2012
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