Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

II. Aufgaben, Bereich und Durchführung der Kontrolle
< Art. 8 Bereich der Aufsicht
> Art. 10 Auskunft, Amtshilfe und Datenzugriff

Art. 9 Dokumentation

1 Die Bundeskanzlei stellt der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates zu, welche den Finanzhaushalt des Bundes betreffen.

2 Die Departemente mit ihren Dienststellen und die eidgenössischen Gerichte bringen der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Weisungen und Verfügungen zur Kenntnis, die sie auf Grund der genannten Beschlüsse erlassen.

3 Auf Verlangen händigen die Departemente und die Dienststellen der Eidgenössischen Finanzkontrolle alle Unterlagen zu Rechtsgeschäften und verbindlichen Erklärungen aus, soweit sie den Finanzhaushalt des Bundes betreffen können.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen