II. Aufgaben, Bereich und Durchführung der Kontrolle
< Art. 4 Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe
> Art. 6 Einzelne Kontrollaufgaben
Art. 51 Kriterien der Finanzkontrolle
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit aus.
2 Sie führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch, in denen sie abklärt, ob:
- a.
- die Mittel sparsam eingesetzt werden;
- b.
- Kosten und Nutzen in einem günstigen Verhältnis stehen;
- c.
- finanzielle Aufwendungen die erwartete Wirkung haben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994, in Kraft seit 1. März 1995 (AS 1995 836; BBl 1994 II 721).
Stand am 1. Januar 2012
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