VI. Schlussbestimmungen
< Art. 21 Ausführungsvorschriften
Art. 22 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Regulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle (genehmigt von der Bundesversammlung am 2. April 19271) aufgehoben.
1 [BS 6 21]
Stand am 1. Januar 2012
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