Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

VI. Schlussbestimmungen
< Art. 21 Ausführungsvorschriften

Art. 22 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Regulativ für die eidgenössische Finanzkontrolle (genehmigt von der Bundesversammlung am 2. April 19271) aufgehoben.


1 [BS 6 21]


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen