I. Stellung und Organisation der Eidgenössischen Finanzkontrolle
< Art. 1 Stellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle
> Art. 3 Beizug von Sachverständigen
Art. 21 Organisation
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, findet das Personalrecht der allgemeinen Bundesverwaltung sinngemäss Anwendung.
2 Der Bundesrat wählt die Direktorin oder den Direktor für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Die Wahl bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Der Bundesrat kann den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. Vorbehalten bleibt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.2
3 Die Eidgenössische Finanzkontrolle reicht den Entwurf ihres jährlichen Voranschlages dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert der Bundesversammlung zu.
4 Mit der Genehmigung des Voranschlages der allgemeinen Bundesverwaltung legt die Bundesversammlung den Bestand des Personals und die Personalbezüge der Eidgenössischen Finanzkontrolle fest.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Sept. 1999 (AS 1999 1806; BBl 1998 4703).
2 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. II 25 des BG vom 20. März 2008 zur for- mellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).