Anhang 31
(Art. 64c Abs. 2)
Abweichungen der Konsolidierten Rechnung Bund
von den IPSAS
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Nr. |
IPSAS |
Nr. |
Abweichung |
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1 |
Grundsatz der Periodengerechtigkeit (Accrual Accounting). |
1.1 |
Anzahlungen für Waren, Dienstleistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht (Cash Accounting). |
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1.2 |
Das Entgelt des Bundes für die Erhebung des EU-Steuerrückbehalts wird nach dem Cash-Prinzip verbucht. | ||
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3 |
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden |
3 |
Die Equity-Werte (anteiliges Ei-genkapital) der namhaften Beteiligungen basieren auf den Einzelabschlüssen gemäss den jeweiligen Rechnungslegungsstandards. Bei der Konsolidierung nach der Equity-Methode findet keine Umbewertung gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen der Konsolidierten Rechnung Bund statt. |
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6 |
Der Konsolidierungskreis ist nach dem Beherrschungskriterium zu definieren. |
6 |
Die Definition der nach der Methode der Vollkonsolidierung berücksichtigten Einheiten richtet sich nach Artikel 55 FHG. Namhafte Beteiligungen, an denen der Bund eine Kapitalmehrheit hält, werden nach der Equity-Methode (anteiliges Eigenkapital) in die Konsolidierung einbezogen. |
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15 |
Finanzinstrumente: Offenlegung und Darstellung. |
15 |
Nettodarstellung: Agio und Disagio werden bei der Fremdfinanzierung miteinander verrechnet und als Aufwand oder Aufwandminderung verbucht. |
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17 |
Aktivierungsvoraussetzung: Wirtschaftlicher Nutzen bzw. Nutzenpotenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential). |
17 |
Rüstungs- und Zivilschutzmaterial wird nicht aktiviert. |
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18 |
Pro Segment werden Ergebnisse sowie anteilige Aktiven und Verpflichtungen ausgewiesen. |
18 |
Verzicht des Ausweises der Bilanzwerte. |
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23 |
Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung. |
23.1 |
Die Erträge aus der direkten Bundessteuer werden zum Zeitpunkt der Ablieferung der Bundesanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting). |
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23.2 |
Die Erträge aus der Wehrpflichtersatzabgabe werden zum Zeitpunkt der Ablieferung durch die Kantone verbucht (Cash Accounting). | ||
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25 |
Leistungen zugunsten der Arbeitnehmenden. |
25 |
Die Verpflichtungen der vollkonsolidierten Einheiten für Vorsorgeleistungen sowie für andere langfristig fällige Leistungen für Arbeitnehmende werden im Anhang der Jahresrechnung unter den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen (Verzicht auf eine Bilanzierung). |
Ergänzende Standards Konsolidierte Rechnung Bund
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Gegenstand |
Standard |
Stand |
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Bewertung der Finanzinstrumente im Allgemeinen |
Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission2 zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK) International Accounting Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
25. März 2004 1. Januar 2005 |
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Strategische Positionen im Bereich der derivativen Finanzinstrumente |
Ziffer 23b RRV-EBK International Accounting Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung |
31. Dezember 1996 1. Januar 2005 |
1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455, 2009 855). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2010 (AS 2010 445) und Ziff. II der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1599).
2 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.