Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 31

(Art. 64c Abs. 2)

Abweichungen der Konsolidierten Rechnung Bund
von den IPSAS

Nr.

IPSAS

Nr.

Abweichung

1

Grundsatz der Periodengerechtigkeit (Accrual Accounting).

1.1

Anzahlungen für Waren, Dienstleistungen und Rüstungsmaterial werden zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam verbucht (Cash Accounting).

1.2

Das Entgelt des Bundes für die Erhebung des EU-Steuerrückbehalts wird nach dem Cash-Prinzip verbucht.

3

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

3

Die Equity-Werte (anteiliges Ei-genkapital) der namhaften Beteiligungen basieren auf den Einzelabschlüssen gemäss den jeweiligen Rechnungslegungsstandards. Bei der Konsolidierung nach der Equity-Methode findet keine Umbewertung gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen der Konsolidierten Rechnung Bund statt.

6

Der Konsolidierungskreis ist nach dem Beherrschungskriterium zu definieren.

6

Die Definition der nach der Methode der Vollkonsolidierung berücksichtigten Einheiten richtet sich nach Artikel 55 FHG. Namhafte Beteiligungen, an denen der Bund eine Kapitalmehrheit hält, werden nach der Equity-Methode (anteiliges Eigenkapital) in die Konsolidierung einbezogen.

15

Finanzinstrumente: Offenlegung und Darstellung.

15

Nettodarstellung: Agio und Disagio werden bei der Fremdfinanzierung miteinander verrechnet und als Aufwand oder Aufwandminderung verbucht.

17

Aktivierungsvoraussetzung: Wirtschaftlicher Nutzen bzw. Nutzenpotenzial für die öffentliche Aufgabenerbringung (Service Potential).

17

Rüstungs- und Zivilschutzmaterial wird nicht aktiviert.

18

Pro Segment werden Ergebnisse sowie anteilige Aktiven und Verpflichtungen ausgewiesen.

18

Verzicht des Ausweises der Bilanzwerte.

23

Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung.

23.1

Die Erträge aus der direkten Bundessteuer werden zum Zeitpunkt der Ablieferung der Bundesanteile durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

23.2

Die Erträge aus der Wehrpflichtersatzabgabe werden zum Zeitpunkt der Ablieferung durch die Kantone verbucht (Cash Accounting).

25

Leistungen zugunsten der Arbeitnehmenden.

25

Die Verpflichtungen der vollkonsolidierten Einheiten für Vorsorgeleistungen sowie für andere langfristig fällige Leistungen für Arbeitnehmende werden im Anhang der Jahresrechnung unter den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen (Verzicht auf eine Bilanzierung).

Ergänzende Standards Konsolidierte Rechnung Bund

Gegenstand

Standard

Stand

Bewertung der Finanzinstrumente im Allgemeinen

Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission2 zu den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 23–27 BankV vom 14. Dezember 1994 (RRV-EBK)

International Accounting Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

25. März 2004

1. Januar 2005

Strategische Positionen im Bereich der derivativen Finanzinstrumente

Ziffer 23b RRV-EBK

International Accounting Standards (IAS) 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

31. Dezember 1996

1. Januar 2005


1 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 5. Dez. 2008 (AS 2008 6455, 2009 855). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2010 (AS 2010 445) und Ziff. II der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1599).
2 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen