2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
< Art. 8 Entwicklungsszenarien
> Art. 10 Begriffe
Art. 9 Zahlungsrahmen
(Art. 20 FHG)
1 Zahlungsrahmen werden entweder aufgrund einer Botschaft mit besonderem Bundesbeschluss oder zusammen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen bewilligt.
2 Fehlen Bestimmungen in Spezialerlassen, so entscheidet die Finanzverwaltung nach Anhörung der betroffenen Verwaltungseinheit und des Departementes, ob die Voraussetzungen für einen Zahlungsrahmen erfüllt sind und in welcher Form dieser beantragt werden muss.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen