Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung
3. Abschnitt: Tresorerie
< Art. 71 Verjährte Anleihensschulden
> Art. 73 Angeschlossene Verwaltungseinheiten

Art. 72 Sparkasse des Bundespersonals

(Art. 60 FHG)

1 Im Rahmen der Bundestresorerie führt die Finanzverwaltung eine Sparkasse für das Personal der Bundesverwaltung und für weitere dem Bund angeschlossene Personengruppen.

2 Das Finanzdepartement erlässt ein Reglement für die Sparkasse.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen