Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung
3. Abschnitt: Tresorerie
< Art. 70 Geldbeschaffung und Verzinsung
> Art. 71 Verjährte Anleihensschulden

Art. 70a1 Fremdwährungsrisiken

(Art. 60 FHG)

1 Müssen aufgrund eines Verpflichtungskredites Zahlungen in fremder Währung geleistet werden, so sichert die Finanzverwaltung in der Regel das Währungsrisiko ab, wenn:

a.
die Zahlungen insgesamt den Gegenwert von 50 Millionen Franken überschreiten;
b.
mindestens ein Teil der Zahlungen auf die dem Kreditbeschluss folgenden Jahre fällt; und
c.
die Höhe der jährlichen Zahlungen im Voraus feststeht oder geplant werden kann.

2 Erreichen die Zahlungen einen Betrag zwischen 20 und 50 Millionen Franken, so entscheidet die zuständige Verwaltungseinheit nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit über die Absicherung.

3 Die Absicherung ist in der Regel unmittelbar nach der Bewilligung des Verpflichtungskredites durch die Bundesversammlung vorzunehmen.

4 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).


Stand am 1. Mai 2012
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