Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung
3. Abschnitt: Tresorerie
< Art. 69 Betreibungsrechtliche Vorkehren
> Art. 70a Fremdwährungsrisiken

Art. 70 Geldbeschaffung und Verzinsung

(Art. 60 FHG)

1 Die Finanzverwaltung sorgt für die Geldbeschaffung durch den Bund.

2 Sie bestimmt die Sätze für die Verzinsung der Spezialfonds und der übrigen Guthaben beim Bund, soweit sie nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Verträgen festgelegt sind. Sie berücksichtigt dabei die Marktverhältnisse sowie die Art und die Dauer der Guthaben.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen