2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
< Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren der Finanzplanung
> Art. 8 Entwicklungsszenarien
Art. 7 Legislaturfinanzplan
(Art. 19 FHG)
1 Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Richtlinien der Regierungspolitik und des Finanzplanes der Legislaturperiode (Art. 146 Abs. 2 ParlG1).
2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Botschaft über die Legislaturplanung.2
1 SR 171.10
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).
Stand am 1. Mai 2012
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