Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung
2. Abschnitt: Inkasso und Zwangsvollstreckung
< Art. 68 Zentrale Inkassostelle
> Art. 70 Geldbeschaffung und Verzinsung

Art. 69 Betreibungsrechtliche Vorkehren

(Art. 59 FHG)

1 Bei Betreibungen gegen den Bund ordnen die Verwaltungseinheiten dringliche betreibungsrechtliche Vorkehren an. Insbesondere erheben sie Rechtsvorschlag. Im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung können sie Betreibungen für Forderungen des Bundes durchführen.

2 Im Übrigen sind die Vorkehren bei Betreibungen für und gegen den Bund Aufgabe der Finanzverwaltung.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen