4. Kapitel: Rechnungslegung
4. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
< Art. 64c Rechnungslegungsstandards
> Art. 65 Zahlungsverkehr
Art. 64d Berichterstattung
(Art. 55 Abs. 3 FHG)
Die Finanzverwaltung entwirft zuhanden des Bundesrates den Bericht zur konsolidierten Rechnung und regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen