Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Rechnungslegung
4. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
< Art. 64c Rechnungslegungsstandards
> Art. 65 Zahlungsverkehr

Art. 64d Berichterstattung

(Art. 55 Abs. 3 FHG)

Die Finanzverwaltung entwirft zuhanden des Bundesrates den Bericht zur konsolidierten Rechnung und regelt die Einzelheiten in Weisungen.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen