Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Rechnungslegung
3. Abschnitt: Besondere Finanzierungsarten
< Art. 63 Drittmittel und Kofinanzierungen
> Art. 64a Ausnahmen von der Konsolidierung

Art. 64 Zuwendungen

1 Das Finanzdepartement entscheidet über Annahme oder Ablehnung von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen (Zuwendungen), die mit wesentlichen Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.

2 Über Zuwendungen, für die nicht das Finanzdepartement zuständig oder eine andere gesetzliche Regelung vorgesehen ist, entscheidet:

a.
die Finanzverwaltung, wenn sie in Bargeld oder Wertpapieren bestehen;
b.
das Bundesamt für Bauten und Logistik, wenn sie Grundstücke zum Gegenstand haben;
c.
in den übrigen Fällen das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Zuwendung fällt; die Departemente können die Zuständigkeit nachgeordneten Stellen übertragen.

3 Fehlt eine Zweckbestimmung oder lässt sich diese nicht mehr verwirklichen, so entscheidet die zur Annahme zuständige Stelle über die Verwendung der Mittel.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen