Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
< Art. 5 Inhalt und Gliederung der Finanzpläne
> Art. 7 Legislaturfinanzplan

Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren der Finanzplanung

(Art. 19 FHG)

1 Der Bundesrat erlässt Weisungen für:

a.
die Erarbeitung des Legislaturfinanzplanes;
b.
die Überarbeitung der Finanzplanung während der Legislatur;
c.
die Erhebung von Haushaltperspektiven für die folgenden Jahre.

2 Die Verwaltungseinheiten schätzen den Aufwand und die Erträge sowie die Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gemäss der Sachplanung in ihrem Aufgabenbereich. Sie berücksichtigen dabei die finanziellen Vorgaben dieser Weisungen.

3 Die Bestimmungen über die Aufstellung und die Grundsätze des Voranschlags (Art. 18 und 19) sowie über die Bemessung und die Prüfung der Eingaben zum Voranschlag (Art. 21 und 22) gelten sinngemäss.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen