4. Kapitel: Rechnungslegung
2. Abschnitt: Bilanzierung und Bewertung
< Art. 58 Namhafte Beteiligungen
> Art. 60 Offenlegung
Art. 59 Abschreibungen und Wertberichtigungen
(Art. 51 FHG)
1 Planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen werden linear nach Klassen vorgenommen.
2 Wertberichtigungen auf Forderungen über 100 000 Franken erfolgen auf der einzelnen Forderung. Die übrigen Forderungen werden nach ihrem Alter pauschal gestützt auf Erfahrungswerte wertberichtigt.
3 Die Investitionsbeiträge werden im gleichen Rechnungsjahr, in dem sie ausbezahlt worden sind, vollständig wertberichtigt. Sie erscheinen nicht in der Bilanz.
4 Vorräte werden ganz oder teilweise abgeschrieben, wenn sie:
- a.
- nicht mehr gebraucht werden;
- b.
- ihren wirtschaftlichen Wert ganz oder teilweise eingebüsst haben.
5 Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen sind nur vorzunehmen, wenn der entsprechende Betrag zuverlässig und nachvollziehbar ermittelt werden kann.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen