Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Rechnungslegung
2. Abschnitt: Bilanzierung und Bewertung
< Art. 58 Namhafte Beteiligungen
> Art. 60 Offenlegung

Art. 59 Abschreibungen und Wertberichtigungen

(Art. 51 FHG)

1 Planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen werden linear nach Klassen vorgenommen.

2 Wertberichtigungen auf Forderungen über 100 000 Franken erfolgen auf der einzelnen Forderung. Die übrigen Forderungen werden nach ihrem Alter pauschal gestützt auf Erfahrungswerte wertberichtigt.

3 Die Investitionsbeiträge werden im gleichen Rechnungsjahr, in dem sie ausbezahlt worden sind, vollständig wertberichtigt. Sie erscheinen nicht in der Bilanz.

4 Vorräte werden ganz oder teilweise abgeschrieben, wenn sie:

a.
nicht mehr gebraucht werden;
b.
ihren wirtschaftlichen Wert ganz oder teilweise eingebüsst haben.

5 Ausserplanmässige Abschreibungen und Wertberichtigungen sind nur vorzunehmen, wenn der entsprechende Betrag zuverlässig und nachvollziehbar ermittelt werden kann.


Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen