Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Rechnungslegung
2. Abschnitt: Bilanzierung und Bewertung
< Art. 56 Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen
> Art. 58 Namhafte Beteiligungen

Art. 57 Bewertungsgrundsätze

(Art. 50 FHG)

1 Gleichartige Vermögensteile und Verpflichtungen werden zu Klassen zusammengefasst. Innerhalb einer Klasse gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze.

2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine Regelung enthalten, legt die Finanzverwaltung fest:

a.
die für die einzelnen Klassen anzuwendenden Bewertungsgrundsätze;
b.
die massgebenden Bewertungsgrössen, insbesondere die betriebliche Nutzungsdauer.

Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen