4. Kapitel: Rechnungslegung
2. Abschnitt: Bilanzierung und Bewertung
< Art. 56 Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen
> Art. 58 Namhafte Beteiligungen
Art. 57 Bewertungsgrundsätze
(Art. 50 FHG)
1 Gleichartige Vermögensteile und Verpflichtungen werden zu Klassen zusammengefasst. Innerhalb einer Klasse gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze.
2 Soweit Gesetz oder Verordnung keine Regelung enthalten, legt die Finanzverwaltung fest:
- a.
- die für die einzelnen Klassen anzuwendenden Bewertungsgrundsätze;
- b.
- die massgebenden Bewertungsgrössen, insbesondere die betriebliche Nutzungsdauer.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen