Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
< Art. 52 Leasing
> Art. 53 Standards

Art. 52a1 Zusammenarbeit mit Privaten («Public Private Partnership»)

(Art. 39 und 57 FHG)

1 Die Verwaltungseinheiten prüfen bei der Aufgabenerfüllung in geeigneten Fällen die Möglichkeit einer vertraglich geregelten längerfristigen Zusammenarbeit mit privaten Partnern.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) regelt die Einzelheiten in Weisungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6455).


Stand am 1. Mai 2012
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