3. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
6. Abschnitt: Übrige Bestimmungen
< Art. 51 Grossanlässe
> Art. 52a Zusammenarbeit mit Privaten («Public Private Partnership»)
Art. 52 Leasing
(Art. 39 und 57 Abs. 1 FHG)
1 Die Verwaltungseinheiten dürfen Leasingverträge nur abschliessen, wenn dies für eine wirtschaftliche Mittelverwendung erforderlich ist.
2 Die Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten in Weisungen.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen