2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
< Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
> Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren der Finanzplanung
Art. 5 Inhalt und Gliederung der Finanzpläne
(Art. 19 FHG)
1 Die Finanzpläne umfassen insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:
- a.
- der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen;
- b.
- der im Erstrat verabschiedeten Vorlagen;
- c.
- der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften.
2 Vernehmlassungsvorlagen des Bundesrates sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.
3 Die Finanzpläne sind so nach Aufgabenbereichen und Institutionen zu gliedern, dass die Vergleichbarkeit mit dem Voranschlag und der Staatsrechnung gewährleistet ist.
4 Sie enthalten zu jedem Aufgabenbereich Angaben über:
- a.
- die rechtlichen Grundlagen;
- b.
- die Ziele und Strategien;
- c.
- den Finanzierungsbedarf;
- d.
- die generelle Entwicklung, einschliesslich die wesentlichen Abweichungen vom vorangehenden Finanzplan;
- e.
- allfällige Steuerungs- und Korrekturmassnahmen.
Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen