Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
< Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
> Art. 6 Zuständigkeiten und Verfahren der Finanzplanung

Art. 5 Inhalt und Gliederung der Finanzpläne

(Art. 19 FHG)

1 Die Finanzpläne umfassen insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen:

a.
der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen;
b.
der im Erstrat verabschiedeten Vorlagen;
c.
der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften.

2 Vernehmlassungsvorlagen des Bundesrates sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt.

3 Die Finanzpläne sind so nach Aufgabenbereichen und Institutionen zu gliedern, dass die Vergleichbarkeit mit dem Voranschlag und der Staatsrechnung gewährleistet ist.

4 Sie enthalten zu jedem Aufgabenbereich Angaben über:

a.
die rechtlichen Grundlagen;
b.
die Ziele und Strategien;
c.
den Finanzierungsbedarf;
d.
die generelle Entwicklung, einschliesslich die wesentlichen Abweichungen vom vorangehenden Finanzplan;
e.
allfällige Steuerungs- und Korrekturmassnahmen.

Stand am 1. Mai 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen